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(>Voraussetzungen einer EA / >EA generell / >Rechtsbehelf) (>Früher) 4. Befristung und Verlängerung der EA 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehören auch die §§ 331 ff FamFG (s.u.). Für die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung gilt § 333 II FamFG (Text). Diese Vorschrift gilt für die Genehmigung einer Fixierung entsprechend, LG Berlin FamRZ 2023,229 LS. b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede (".. anordnen oder genehmigen", § 331 S.1 FamFG). 2. Kommt eine vorläufige Genehmigung in Betracht? Nur wenn die Voraussetzungen einer "gewöhnlichen einstweiligen Anordnung" nach § 331 FamFG oder zusätzlich diejenigen einer "eiligen einstweiligen Anordnung" nach [...]
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