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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Es handelt sich um eine Pflicht des Vormunds im Rahmen der Vermögenssorge nach § 1798 II BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen über Pflichten des Betreuers, die entsprechend anzuwenden sind (und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen), hier auf § 1835 I bis V BGB (Text). 2. Erstellung: a. Gesetzeslage: "Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen" (§ 1798 II 2 >Text). b. Bedeutung: (a) Zeitpunkt: Der Vormund hat ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, und zwar (anders als der Betreuer) zeitnah zum Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft bzw. der vorläufigen Vormundschaft (dazu), BT-Drs.19/24445 S.211. Wann der Vormund bestellt wurde und wann ihm der Beschluss zugestellt wurde, ist unerheblich, BT-Drs.19/24445 S.211. Die Inventarpflicht des Vormunds setzt also mit dem Tag ein, an welchem die bisherigen Sorgeinhaber das Verwaltungsrecht [...]
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