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(>Verfahren / >Haftet die Staatskasse?) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Einzusetzende Mittel 1. Grundlagen: a. Gesetzeslage: "Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann" (§ 1836d BGB). b. Bedeutung: (a) Wann zu prüfen? § 1836d BGB erwähnt zwar nur die Fälle, dass gegen den Mündel Aufwendungsersatz (dazu) bzw. Vergütung (dazu) geltend gemacht werden. Dennoch gilt das Gleiche auch dann, wenn Aufwandspauschale (dazu), Vorschuss (dazu) oder Abschlag (dazu) verlangt werden. Entsprechende Ansprüche des Vormunds dürfen aber noch nicht erloschen sein. (b) Kann der Mündel die Beträge nicht "aufbringen"? (ba) Grundsätze: Hier ist zu vergleichen, welcher Anspruch dem Vormund pp. zusteht und welche Mittel dem Mündel [...]
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