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(>Mittellos? / >Verfahren) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Haftet die Staatskasse? a. Für Aufwendungsersatz (dazu): (a) Bei Ansprüchen eines ehrenamtlichen Vormunds: Ggf. ja: § 1808 II 1 1.HS BGB (Text) begründet einen Ersatzanspruch gegenüber dem Mündel. Im dortigen 2. Halbsatz wird § 1879 BGB (Text) für entsprechend anwendbar erklärt. Auf den Vormund übertragen heißt dies: Gilt der Mündel als mittellos (dazu), so kann der Vormund ... den Aufwendungsersatz ... aus der Staatskasse verlangen. (b) Beim Berufsvormund (dazu): Im Ergebnis ebenso: "Ist der Mündel mittellos ..., so kann der Vormund ... Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen" (§ 2 I VBVG >Text). b. Für eine Aufwandspauschale (dazu): (a) Bei Ansprüchen eines ehrenamtlichen Vormunds: Ggf. ja: § 1808 II 1 1.HS BGB (Text) begründet einen Ersatzanspruch gegenüber dem Mündel. Im dortigen 2. Halbsatz wird § 1879 BGB (Text) für entsprechend anwendbar erklärt. Auf den [...]
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