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(>Beschleunigung / >Sachverhaltsaufklärung / >FG-Grundregeln zum Termin) (>Früher) 1. Grundsatz: Eine Terminierung steht in FG-Verfahren grds. im Ermessen des Gerichts (dazu). In bestimmten Kindschaftsverfahren ist sie jedoch verbindlich vorgeschrieben. Wenn dort gleichwohl einverständlich von einem Termin abgesehen wird, entsteht eine Terminsgebühr (str. >dazu). In Verfahren zur Herstellung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern gelten Besonderheiten (dazu), soweit überhaupt ein Termin zu bestimmen ist (dazu). 2. Welche Gegenstände müssen terminiert werden? a. Gesetzeslage: "Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin" (§ 155 II 1 FamFG). b. Bedeutung: Es handelt sich um "Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls" (§ 155 I FamFG >Text), also um [...]
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