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(>Zuständigkeit / >Auswahl des Vormunds / >Weigerung) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Bestellung natürlicher Personen 1. Besonderheiten bei Vereins- und Amtsvormundschaft: a. Bei gesetzlicher Amtsvormundschaft des Jugendamts (dazu): (a) Gesetzeslage: "Das Familiengericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden" (§ 1791c III BGB >Text). (b) Bedeutung: Eine Bestellung (>s.u.) scheidet hier aus (da das Amt kraft Gesetzes besteht >dazu). An die Stelle einer Bestallungsurkunde nach § 1791 BGB (>s.u.) tritt eine deklaratorische "Bescheinigung" über den Eintritt der Vormundschaft (so ausdrücklich auch § 190 FamFG für die Adoptionsfälle; dazu). Diese Bescheinigung ist bei Beendigung des Amts zurückzugeben (§ 1893 II 2 BGB >dazu). b. Bei gerichtlicher Bestellung des Jugendamts (dazu): (a) Gesetzeslage: "Die Bestellung erfolgt [...]
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