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(>Genehmigung erforderlich? / >Vorläufige Genehmigung) (>§ 1631b im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann" (§ 1631b I 2 BGB). Für freiheitsbeschränkende Maßnahmen gilt dies entsprechend (§ 1631b II 2 BGB). 2. Bedeutung: a. Grundsatz: § 1631b I 2 BGB nennt zwei kumulative Voraussetzungen für eine Genehmigung: die Unterbringung muss nicht nur infolge kindeswohlbezogener Gründe erforderlich sein, sondern sie muss außerdem auch verhältnismäßig sein, BGH DRsp 2012/22873 = FamRZ 2013,115 [20]. b. Ist die Unterbringung bzw. Maßnahme "erforderlich"? (a) Kindeswohl generell (dazu): Gemäß Art.6 GG steht den Eltern ein Beurteilungsspielraum zu, der gegen das Freiheitsrecht des Kindes [...]
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