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(>Abgrenzung von der Pflegschaft / >Anordnung der Vormundschaft / >Ende) (>Bei Ausländern) (>§ 1773 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Bedarf es dann einer Entscheidung? 1. Bedarf das Kind eines Vormunds? a. Bei unklarem Personenstand: (a) Gesetzeslage: "Das Kind erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist" (§ 1773 II BGB). (b) Bedeutung: (ba) Kind: Nur bei Minderjährigen (dazu); das Alter ist vom Richter zu schätzen, AG Freising FamRZ 2001,1317. Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit ist zugunsten des Betroffenen zu entscheiden und i.Zw. die Vormundschaft bis zum 31.12. des Geburtsjahrs anzuordnen, OLG Köln DRsp 2012/19325. Bei Volljährigen wäre ggf. das Betreuungsgericht einzuschalten. (bb) Unklarer Familienstand: Dies ist der Fall, solange sich nicht klären lässt, ob zur Ausübung der elterlichen Sorge berechtigte Angehörige vorhanden sind, also insbesondere bei Findelkindern oder [...]
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