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(>Verfahrensfragen / >Wenn genehmigt wurde) (>§ 1828 ff im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Um wessen Genehmigung geht es? a. Gesetzeslage: "Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung; abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen" (§ 1832 BGB). b. Bedeutung: Die §§ 1828 ff BGB (Text) betreffen unmittelbar nur Genehmigungen des Gerichts (dazu). Soweit Genehmigungen eines Gegenvormunds erforderlich sind (dazu), gilt Entsprechendes, allerdings mit einer Besonderheit zu § 1829 II BGB (>s.u.). 2. Wenn eine Genehmigung nicht erforderlich ist: a. Grundsätze: Dann ist deren Nichtvorliegen unerheblich. Wenn der Vormund eine Genehmigung einholen "soll", führt dies nicht zur Unwirksamkeit eines dennoch vorgenommenen Geschäfts (arg. §§ 1829 ff [...]
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