Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Zuständigkeiten-Menü) Geltung: vor 31.12.2022 (dazu) und nach 1.1.2023 (dazu). 1. Internationale Zuständigkeit: (>Anzuwendendes Sachrecht) a. Grundsatz: Insoweit gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Kindschaftsverfahren (dazu). b. Bei konkurrierenden Vormundschaften: Hier gilt speziell § 99 FamFG (dazu). 2. Örtliche Zuständigkeit: Insoweit gelten die gleichen Regeln wie bei anderen Kindschaftsverfahren (>Dazu). Für die Auswahl des Vormunds ist das Gericht zuständig, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, Hoffmann FamRZ 2014,1167. 3. Funktionelle Zuständigkeit: a. Grundsatz: Da es sich um eine Kindschaftssache handelt (dazu), ist der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr.2 a RPflG >dazu). Dieser ist grds. für Anordnung und Beendigung einer Vormundschaft (oder Pflegschaft >dazu) einschließlich der Führung des Vormunds zuständig. In der Sache kann das Gericht ohnehin nicht selbst entscheiden, sondern nur den Vormund überwachen (dazu). b. Ausnahmen: [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen