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(>Rechtsmittel / >Abänderung bei Kindschaft / >Erledigung vor Genehmigung) (>Früher) (>Mitteilungspflichten / >Bei PsychKG-Fällen / >Verlängerung) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 330 FamFG (s.u.). b. Unterbringungsanordnung (dazu): >Dazu. 2. Gesetzeslage: "Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen" (§ 330 S.1 FamFG). 3. Bedeutung: a. Grundsatz: Das Gericht hat die Unterbringung vom Amts wegen zu beenden, wenn die Voraussetzungen der Genehmigung (dazu) nicht mehr vorliegen. Dazu hat das Gericht eine beschlossene Unterbringung von Amts wegen regelmäßig zu überprüfen (dazu), Palandt[75.] 1631b R.5. b. Fälle: Ist die Genehmigung zurückzunehmen? (a) Bei Zeitablauf: Bei Ablauf der Dauer (dazu) der genehmigten [...]
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