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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 22.03.2012 im Ergebnis das deutsche Abstammungsrecht bestätigt. In Deutschland kann der biologische Vater die rechtliche Vaterstellung nicht erstreiten, wenn bereits ein rechtlicher Vater vorhanden ist, der eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind unterhält.

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Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom 13.02.2012.

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Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs stellt keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578b BGB dar.

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