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(>Allgemeine Vorgehensfragen / >Kindesanhörung) (>§ 160 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. In reinen Vermögensverfahren / 3. Absehen von der Anhörung? 1. Wenn es (auch) um die Person des Kindes geht (dazu): a. Vorrangige Sonderfälle: (a) In Gefährdungsfällen: (aa) Gesetzeslage: "In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des BGB sind die Eltern persönlich anzuhören" (§ 160 I 2 FamFG). (ab) Bedeutung: (aba) Ist anzuhören? Wenn es um Maßnahmen zum Schutz der Person des Kindes nach § 1666 BGB (dazu) bzw. § 1666a BGB (dazu) geht (dazu), ist eine persönliche Anhörung (dazu) der Eltern zwingend vorgeschrieben. Diese Vorschrift gilt auch in der Beschwerdeinstanz, auch in EA-Verfahren und in der Vollstreckung, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 160 FamFG R.3. Ausnahmen gelten nur bei schwerwiegenden Gründen (>s.u.). Auch der nichteheliche Vater ist anzuhören, wenn eine einverständliche Übertragung der Sorge auf ihn (dazu) denkbar ist, OLG Köln DRsp [...]
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