Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Gilt ab 1.1.2023 (>Bis dahin) 1. Gesetzeslage: "Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die .. 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind betreffen" (§ 151 Nr.5 FamFG >Text). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: Es handelt sich um Verfahren, für die bis 2009 das Vormundschaftsgericht zuständig war. b. Klassische Pflegschaftssachen (§§ 1809 bis 1813 BGB >Text): Erfasst werden alle Verfahren, in denen es um die Bestimmung der Person des Pflegers (dazu) sowie um dessen Rechte und Pflichten (dazu) geht, BT-Drs.16/6308 S.233. Das betroffene Kind muss minderjährig (§ 1809 BGB >Text) oder jedenfalls gezeugt (§ 1810 BGB >Text) sein. Dann gilt grds. das Recht der Vormundschaft (§ 1813 BGB (Text). Für Pflegschaften bei Volljährigen (z.B. § 1884 BGB >Text) ist dagegen das Betreuungsgericht zuständig. Dies ergibt sich auch aus § [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen