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(>Befugnisse des Vormunds / >Verfahrensfragen / >Befreiungen) (>§ 1825 im Kontext) 1. Wann käme eine Ermächtigung in Betracht? a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den im § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen" (§ 1825 I BGB). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Zu Rechtsgeschäften im Namen des Mündels, zu denen er sonst in jedem Einzelfall auf die Genehmigung von Gegenvormund oder Gericht angewiesen wäre, könnte der Vormund ausnahmsweise generell ermächtigt werden. Es handelt sich um die folgenden Geschäfte, die im Rahmen der Verwaltung des Mündelvermögens häufiger vorkommen können. Elternteile benötigen i.d.R. keine solche Ermächtigung, KG DRsp 2019/6128 = FamRZ 2019,1249. (b) Die möglichen Fälle: (ba) § 1812 BGB (dazu): Verfügungen über Wertpapiere oder sonstige [...]
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