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(>Verfahrensbeistand / >In anderen Kindschaftssachen) (>Früher) (Im Kontext: >§ 277 FamFG/ >§ 318 FamFG) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 318 FamFG (s.u.) mit Verweisung auf § 277 FamFG (Text). Allerdings heißt der "Verfahrenspfleger" in Familiensachen "Verfahrensbeistand" (§ 167 I 2 FamFG). b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gilt das Gleiche. 2. Gesetzeslage: a. Unterbringungsverfahren: "Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend" (§ 318 FamFG). b. Umgangspflegschaft (dazu): "Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des FamFG entsprechend" (§ 1684 III 6 BGB >dazu). 3. Bedeutung: a. Grundsätze: [...]
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