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Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden" (§ 1805 S.1 BGB). b. Bedeutung: (a) Trennungsgebot: Das Mündelvermögen ist auch im Anschluss an die Inventarisierung (dazu) vom Vermögen des Vormunds streng getrennt zu halten (was auch den Gegenvormund einschließt). Der Vormund darf also nicht Gegenstände des Mündels nutzen oder z.B. Mündelgeld leihen, auch nicht in Form eines verzinslichen Darlehens, Palandt[75.] 1805 R.1. Befreiungen sind nicht möglich, selbst wenn Vorteile für den Mündel nachweisbar wären. Zulässig sein kann dagegen ein Geschäft mit dem Vormund, bei welchem der Mündel durch einen Pfleger vertreten wird, Palandt[75.] 1805 R.1. (b) Bei Verstoß: Das Geschäft des Vormunds ist nicht nichtig (§ 134 BGB >Text greift hier nicht ein), RG JW 1917,288. Der Vormund könnte sich aber wegen Unterschlagung oder Untreue (§§ [...]
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