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(>Bekanntgabe von FG-Entscheidungen / >Sonstige Mitteilungen) (>Früher) (Im Kontext: >§ 325 FamFG/ >§ 339 FamFG) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehören auch § 325 und § 339 FamFG (s.u.). b. Unterbringungsanordnung (dazu): In den diesbezüglichen Verfahren (§ 312 Nr.3 FamFG >Text) gibt es keine Unterschiede. 2. Vorab-Benachrichtigung? a. Gesetzeslage: "Von der Anordnung oder Genehmigung der Unterbringung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen" (§ 339 FamFG). b. Bedeutung: Die Benachrichtigungspflicht für den Fall der Unterbringung beruht auf Art.104 IV GG. Sie wirkt sich in der Praxis grds. nur dann aus, wenn die Entscheidung den genannten Personen nicht ohnehin in ihrer Eigenschaft als weiteren [...]
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