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(>In Genehmigungs-Verfahren) 1. Grundlagen: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.3 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 337 I und II FamFG (s.u.). 2. Wie ist zu entscheiden? a. Grundsätze: (a) Auslagen: In sämtlichen Unterbringungssachen ist für die Auslagen § 337 I FamFG zu prüfen, wenn eine Unterbringung abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschränkt wird oder wenn das Verfahren ohne Entscheidung beendet wird: >Dazu. (b) Gerichtsgebühren: Sie fallen nicht an (Vorb.1.3.1 KV-FamGKG >Text), auch nicht bei unstatthaften Rechtsmitteln, BGH DRsp 2014/8756 = FamRZ 2014,1285 /2. b. Sonderregelung bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung: (a) Gesetzeslage: "Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nr.3 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige [...]
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