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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 3. Sonstige Eignungskriterien 1. Absoluter Ausschluss-Grund: a. Gesetzeslage: "Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist" (§ 1784 I BGB >Text). b. Bedeutung: Bereits bestehende Geschäftsunfähigkeit würde zur Unwirksamkeit der Bestellung führen, nachträgliche Geschäftsunfähigkeit wäre ein Grund zur Entlassung (§ 1804 BGB >Text), BT-Drs.19/24445 S.201. Wer i.S.v. § 104 BGB (Text) geschäftsunfähig ist (dazu), ist als Vormund ausgeschlossen und bei Benennung durch die Eltern zu übergehen (dazu). Eine Bestellung als Vormund wäre nichtig, ebenso dessen Handlungen, Palandt[75.] 1780 R.1. 2. Relative Ausschluss-Gründe: a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person, ..." (§ 1784 II BGB >Text). (b) Bedeutung: Wenn einer der folgenden Fälle vorliegt, soll von einer Bestellung dieser Person abgesehen werden, sofern sie nicht aus anderen [...]
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