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1. Abgrenzung vom Strafrecht: a. Grundsatz: Bei Straftaten Jugendlicher ist primär der Jugendrichter zuständig. b. Aufgaben des Jugendrichters: (a) Strafkompetenz: "Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat" (§ 34 I JGG). (b) Erziehungsauftrag: "Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden" (§ 34 II 1 JGG). "Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind 1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des BGB), 2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, § 1915 des BGB)" (§ 34 III JGG). "Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht" (§ 3 S.2 JGG). Dies gilt auch in Verfahren [...]
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