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(>Kostenentscheidung generell / >In PsychKG-Verfahren) (>§ 337 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundlagen: a. Genehmigungsverfahren: Gemäß § 167 I 1 FamFG (Text) sind hier die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr.1 FamFG (Text) geltenden Vorschriften anzuwenden. Dazu gehört auch § 337 I FamFG (s.u.). § 337 II FamFG (Text) betrifft hingegen ausschließlich die öffentlich-rechtliche Unterbringung (dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 337 FamFG R.19. b. Unterbringungsanordnung (dazu): § 337 I FamFG (s.u.) ist anzuwenden, aber auch § 337 II (dazu). 2. Gesetzeslage: "In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr.1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird" (§ 337 I FamFG). [...]
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