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(>Verfahren / >Kindschaftsverfahren?) 1. Gesetzeslage: "Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die .. 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betreffen" (§ 151 FamFG). 2. Bedeutung: a. Voraussetzungen: (a) Kinder: Die Vorschriften sind bei Jugendlichen anwendbar, also bei Kindern von 14 bis 17 Jahren (§ 1 II JGG). Im Verfahren gegen Jugendliche vor allgemeinen Strafgerichten gelten die Vorschriften weitgehend entsprechend (§ 104 JGG). Heranwachsende (ab 18 J.) werden nicht erfasst. (b) Maßnahmen: (ba) Maßregeln: In Betracht kommt "insbesondere" eine Festsetzung von Erziehungsmaßregeln i.S.v. § 9 JGG als Rechtsfolge einer Straftat des Jugendlichen, BT-Drs.16/6308 S.234. Dies kann dem Familienrichter durch das Jugendgericht überlassen werden (§§ 53, 104 IV JGG). >Dazu. (bb) Pflegerbestellung: Soweit Erziehungsberechtigte bzw. gesetzliche Vertreter selbst unter Tatverdacht stehen (§ 67 IV JGG). b. [...]
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