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Gilt ab 1.1.2023 (>Bis dahin) 1. Voraussetzungen: a. Gesetzeslage: "Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre" (§ 1810 S.1 BGB >Text). b. Bedeutung: (a) Welches Kind? Gemeint ist ohne sachliche Änderung die bis 2022 so bezeichnete "Leibesfrucht", BT-Drs.19/24445 S.226. Das Kind muss bereits gezeugt, jedoch noch nicht geboren sein. Die Vorschrift umfasst damit die gesamte Dauer einer Schwangerschaft. (b) Welche Rechte sind zu wahren? Nur "künftige" Rechte, also nicht Rechte bis zur Geburt. Denn erst mit der Vollendung der Geburt kann das Kind Rechte haben (§ 1 BGB >Text). In Betracht kommen insbesondere potenzielle künftige erbrechtliche Ansprüche des Kindes, Palandt[75.] 1912 R.5. Die Vorschrift betrifft die Pflegschaft und damit vorgeburtliche Fürsorgebedürfnisse des [...]
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