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(>Gütergemeinschaft / >Vermögensverzeichnis / >Gerichtsgebühren) (>§ 1493 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Bedeutung: Eine fortgesetzte Gütergemeinschaft (dazu) endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet (§ 1493 I BGB >Text). b. Mitteilung (dazu): Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit (§ 1493 III BGB; dass hier nicht mehr das Vormundschaftsgericht zu informieren ist, wurde wohl bei der Änderung des BGB durch das FGG-RG übersehen). 2. Anzeige an das Familiengericht: a. Gesetzeslage: "Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen" (§ 1493 II 1 BGB). b. Bedeutung: Wenn an der fortgesetzten [...]
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