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(>Verfahren des Gerichts / >Aufgaben des Verfahrensbeistands) (>§ 158 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Beendigung 1. Beginn der Verfahrensbeistandschaft: (>Übersicht) a. Wann frühestens? Mit der Bestellung (§ 158 III 1 FamFG >dazu). b. Muss er das Amt übernehmen? Die Übernahme der Beistandschaft kann abgelehnt werden, auch mit der Begründung, dass nur eine Abrechnung nach dem RVG akzeptiert würde, BVerfG DRsp 2000/8486 = FamRZ 2000,1280, Anm. Bienwald FamRZ 2000,1283. 2. Rechtsstellung im Verfahren: (>In Unterbringungsfällen) a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen" (§ 158b III 1 FamFG). (b) Bedeutung: Er hat grds. die Rechtsstellung eines Beteiligten (dazu). Er ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet, OLG Braunschweig DRsp 2018/14887 = FamRZ 2019,119. Er hat die Rechte des Kindes wahrzunehmen, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein, [...]
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