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(>Aufwendungsersatz / >Abschlag / >Verfahren) Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt" (§ 1808 I BGB >Text). b. Bedeutung: Vormund und Pfleger (§ 1813 I BGB >Text) können grds. keine Vergütung verlangen, sondern nur Ersatz konkreter Aufwendungen (dazu) oder eine Pauschale für Aufwendungen (dazu). Für ehrenamtliche Vormünder gibt es keine Verweisung auf die Anspruchsgrundlagen des VBVG (Text), BT-Drs.19/24445 S.390. 2. Ausnahme 1: Bei Berufsmäßigkeit: a. Gesetzeslage: "... Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung ... bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§ 1808 III 2 BGB >Text). b. Liegt Berufsmäßigkeit vor? (a) Gesetzeslage: "Die Berufsmäßigkeit ... [bestimmt] sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§ 1808 III 2 BGB >Text). (b) Wann stets [...]
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