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(>Aufgaben des Vormunds) (>§ 1698 ff im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Gesetzeslage: "Im Falle der Beendigung der Vormundschaft oder des vormundschaftlichen Amtes finden die Vorschriften der §§ 1698a, 1698b entsprechende Anwendung" (§ 1893 I BGB >Text). Dies gilt entsprechend beim Gegenvormund (§ 1895 BGB >Text). 2. Bedeutung: a. Zu § 1698a BGB: (a) Gesetzestext: "Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen" (§ 1698a I 1 BGB). "Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss" (§ 1698a I 1 BGB). "Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht" (§ 1698a II BGB). (b) Entsprechende Anwendung: Solange der [...]
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