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(>Welche Person wäre auszuwählen? / >Pfleger) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Bei gesetzlicher Amtsvormundschaft (dazu): In den dortigen Fällen wird kraft Gesetzes das Jugendamt Vormund. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts ergibt sich grds. aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter (§ 87c SGB VIII). Es handelt sich um Fälle, in denen typischerweise geeignete Einzelpersonen nicht zu ermitteln sind. Wenn dies (später) doch der Fall sein sollte, wäre eine Entlassung des Jugendamts zu prüfen nach § 1887 (dazu) bzw. § 1889 II 1 BGB (dazu). 2. Ansonsten: (s.u.: >Verein/ >Einzelperson) a. Jugendamt ("bestellte Amtsvormundschaft")? (a) Zulässig? (aa) Gesetzeslage: "Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden" (§ 1791b I 1 BGB >Text). (ab) Bedeutung: (aba) Vormund: Grds. darf das Jugendamt vom Gericht nicht zum Vormund bestellt [...]
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