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(>Rechtsstellung des Verfahrensbeistands) (>§ 158 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Darf der gesetzliche Vertreter das Kind noch vertreten? (>Übersicht) a. Gesetzeslage: "Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes" (§ 158b III 3FamFG). b. Bedeutung: Der gesetzliche Vertreter bleibt als solcher befugt, weil der Verfahrensbeistand nach neuem Recht nicht mehr Pfleger ist, so dass ihm nicht Teile der Sorge übertragen sind. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ändert nichts an der bestehenden gesetzlichen Vertretung (dazu) des Kindes, BT-Drs.16/6308 S.240. Dies gilt auch für die Vertretung in FG-Verfahren (str. >dazu) Der Verfahrensbeistand ist von Gesetzes wegen nicht befugt, Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen, BT-Drs.16/6308 S.240. Die für den Beistand geltende Ausschließungswirkung (dazu) (§§ 173 >Text, 234 >Text FamFG) gilt nicht für den Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG (Text). Die [...]
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