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Gilt nur bis 31.12.2022 (>Ab 1.1.2023) 1. Gesetzeslage: a. § 1912 I BGB: "Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger." b. § 1912 II BGB: "Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre." 2. Bedeutung: a. Um welche Rechte geht es? Nur um "künftige" Rechte der Leibesfrucht, also nicht um Rechte vor der Geburt. Erst mit der Vollendung der Geburt kann das Kind Rechte haben (§ 1 BGB >Text). Hinsichtlich eines Schwangerschaftsabbruchs ist § 1912 BGB nicht anwendbar, Vennemann FamRZ 1987,1068. In Betracht kommen insbesondere potenzielle erbrechtliche Ansprüche des Kindes, Palandt[75.] 1912 R.5. Die Vorschrift betrifft allein vorgeburtliche Bedürfnisse des Embryos, BGH DRsp 2016/15897 = NJW 2016,3174 = FamRZ 2016,1849 [30]. Eine pränatale Pflegschaft ist zu erwägen, auch bei extrakorporal [...]
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