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(>Besonderheiten bei Unterbringung / >Eilanordnungen generell) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Gesetzeslage: "Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Familiengericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln treffen" (1846 BGB >Text). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: § 1846 BGB beinhaltet eine Ausnahme, da dem Gericht an sich nur die Führung und Überwachung des Vormunds (bzw. Pflegers >dazu) obliegt (§ 1837 I BGB >dazu), nicht jedoch ein unmittelbares eigenes Handeln für den Mündel. Die Anwendung ist daher auf eng auszulegende Ausnahmefälle beschränkt, BayObLG DRsp 1992/6732 LS = FamRZ 1990,1154. Die Maßregel muss im Interesse des Betroffenen erforderlich sein und darf keinen Aufschub dulden. Wenn ein solcher Eilfall vorliegt, ist das Gericht zum Handeln nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, Palandt[75.] 1846 R.1. b. Wann kann [...]
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