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Gilt ab 1.1.2023 1. Grundlage: Es handelt sich um eine Pflicht des Vormunds im Rahmen der Vermögenssorge nach § 1798 II BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen über Pflichten des Betreuers, die entsprechend anzuwenden sind (und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen), für den Zahlungverkehr auf § 1840 BGB (Text). 2. Wie sind Zahlungen abzuwickeln? a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen" (§ 1840 I BGB >Text). (b) Bedeutung: Der Vormund hat sowohl Zahlungen des Mündels an Dritte, als auch Zahlungen von Dritten an den Mündel über ein Girokonto (dazu) des Mündels abzuwickeln, wobei er sich auch der elektronischen Kontoführung nebst Auszügen bedienen darf, BT-Drs.19/24445 S.275. Dies dient auch der Nachvollziehbarkeit der Geldgeschäfte des Vormunds, BT-Drs.19/24445 S.275. b. [...]
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