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(>Allgemeine Rechtsstellung) (>§ 1800 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Grundsätze: Der Vormund hat generell das Recht und die Pflicht, für die Person des Mündels zu sorgen und insoweit den Mündel zu vertreten (§ 1793 I 1 BGB >dazu). Außerdem trifft das Gesetz noch konkretisierende Regelungen (s.u.2.). Die Rechtsstellung des Vormunds ist in Sonderfällen eingeschränkt (dazu). Der Vormund unterliegt hinsichtlich der Personensorge der Kontrolle des Familiengerichts (§ 1837 BGB >dazu) sowie des Jugendamts (§ 53 III SGB VIII). Umgekehrt haben sowohl Familiengericht (§§ 1800 i.V.m. 1631 III BGB >dazu) als auch Jugendamt (§ 53 II SGB VIII) den Vormund auf Antrag zu unterstützen. 2. Besondere Regelungen für den Vormund: a. Erziehung: (a) Grundsatz: (aa) Gesetzeslage: "Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten" (§ 1800 S.2 BGB; ab 6.7.2011). (ab) Bedeutung: Der [...]
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