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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Ob der Vormund im Rahmen seiner Vermögenssorge gerichtliche Genehmigungen einholen muss, bestimmt sich nach § 1799 BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen betreffend den Betreuer (§§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7), die entsprechend anzuwenden sind und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen (dazu). Dies ist hier speziell § 1850 BGB (Text). 2. Wann ist grds. eine Genehmigung erforderlich? a. Gesetzeslage: "§ 1850 Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe - Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts ...[es folgen 6 Ziffern]" (§ 1850 BGB >Text). b. Bedeutung für die Vormundschaft: Bei Rechtsgeschäften über Grundstücke oder Schiffe bedarf der Vormund in den sechs ziffernmäßig genannten Fällen der Genehmigung des Familiengerichts. Einige Ziffern betreffen ausschließlich Grundstücke (s.u.3.) oder ausschließlich Schiffe (s.u.4.), andere beides (s.u.5.). [...]
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