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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht" (§ 1802 II 1 BGB >Text). b. Bedeutung: Die Selbständigkeit des Vormunds wird insgesamt begrenzt durch die Aufsichtspflicht des Gerichts, BT-Drs.19/24445 S.218. 2. Maßstäbe der gerichtlichen Aufsicht: a. Gesetzeslage: "Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels sowie der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Personen- und Vermögenssorge zu achten" (§ 1802 II 2 BGB >Text). b. Bedeutung: Für die Aufsichtspflicht des Familiengerichts ist in erster Linie maßgeblich, ob der Vormund zum Wohl des Mündels handelt, insbesondere die Rechte des Mündels gemäß § 1788 BGB (dazu) achtet und sich im Rahmen der Vermögenssorge an einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung (dazu) orientiert, BT-Drs.19/24445 S.218. [...]
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