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Gilt ab 1.1.2023 1. Grundlage: Es handelt sich um eine Pflicht des Vormunds im Rahmen der Vermögenssorge nach § 1798 II BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen über Pflichten des Betreuers, die entsprechend anzuwenden sind (und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen), hier auf § 1845 BGB (Text). 2. Wann muss der Vormund eine Sperre vereinbaren? (>Befreiter Vormund) a. Bei Geldanlage: (a) Bei Verfügungsgeld: (aa) Gesetzeslage: "Anlagen von Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt" (§ 1845 I 2 BGB >Text). (ab) Bedeutung: Verfügungsgeld (dazu) muss kurzfristig verfügbar sein, auch wenn es auf einem Girokonto angelegt wurde. Dazu muss sichergestellt sein, dass der Vormund über das Guthaben genehmigungsfrei verfügen kann. Es ist Sache des Vormunds, bei dem Kreditinstitut zu klären, inwieweit es sich um Verfügungsgeld handelt mit der Folge, dass ausnahmsweise keine Sperre zu vereinbaren ist, BT-Drs.19/24445 S.279. (b) [...]
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