Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Es handelt sich um eine Pflicht des Vormunds im Rahmen der Vermögenssorge nach § 1798 II BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen über Pflichten des Betreuers, die entsprechend anzuwenden sind (und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen), hier auf § 1839 BGB (Text). 2. Geht es um "Verfügungsgeld"? a. Gesetzeslage: "Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld)" (§ 1839 I 1 1.HS BGB >Text). b. Bedeutung: Das Gesetz enthält die obige Legaldefinition. Betroffen sind danach Gelder des Mündels, die der Vormund für die laufenden Ausgaben des Mündels benötigt, BT-Drs.19/24445 S.274. Dies gilt sowohl für laufende Kosten als auch für absehbare außergewöhnliche Ausgaben (z.B. Krankenhaus). In welcher Höhe Verfügungsgeld benötigt wird, liegt im Ermessen des Vormunds, BT-Drs.19/24445 S.275. c. Wenn nicht: Dann gilt die Anlagepflicht (dazu). 3. Was [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen