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(>Beratung / >Auskunftsverlangen / >Aufgaben des Vormunds) (>§ 1837 im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Bei Mängeln 1. Überwachung des Vormunds: a. Allgemeine Aufsicht: (a) Gesetzeslage: "Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und ..[s.u.2.]" (§ 1837 II 1 1.HS BGB). (b) Bedeutung: Jeder Vormund (und Gegenvormund) unterliegt der Überwachung durch das Gericht, solange er als solcher tätig ist (§ 1893 BGB >dazu). Der Vormund muss dem Gericht Rechnung legen (dazu) und ist für viele Geschäfte auf gerichtliche Genehmigungen angewiesen (dazu). Das Gericht kann weitere Auskünfte des Vormunds verlangen (§ 1839 BGB >dazu). Die Aufsicht ist auf die Kontrolle der Rechtsmäßigkeit beschränkt; Zweckmäßigkeitsfragen darf das Gericht nicht anstelle des Vormunds entscheiden, OLG München DRsp 2009/21949. Denn der Vormund führt das Amt grds. selbständig, OLG [...]
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