Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
1. Örtliche Zuständigkeit: Die allgemeinen Regeln für Kindschaftsverfahren gelten: >Dazu. 2. Funktionelle Zuständigkeit: a. Grundsatz: Der Rechtspfleger ist umfassend zuständig (§ 3 Nr.2 RPflG >dazu), aber der Richter könnte die Entscheidung wegen Sachzusammenhangs an sich ziehen (§ 6 RPflG >dazu). Wenn gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Beschwerde eingelegt wird, ist keine Abhilfe zulässig (dazu), OLG Brandenburg DRsp 2012/3716 = FamRZ 2012,1069. b. Bei Auslandsbezug: Wenn es um die Anordnung einer Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Art.24 des EGBGB (dazu) geht, ist stets der Richter zuständig (§ 14 I Nr.10 RPflG >dazu). [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen