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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Bedarf es einer Gerichtsentscheidung? a. Nur bei Genehmigungsbedürftigkeit: Nur wenn ein Fall nach § 1795 II BGB (Text) zur Personensorge (dazu) oder nach § 1799 I BGB (Text) zur Vermögenssorge vorliegt (dazu). Anderenfalls wäre ein Antrag auf Genehmigung unzulässig, KG NJW 1976,1946 LS. Stattdessen könnte aber ein "Negativattest" ausgestellt werden, OLG München DRsp 2004/9148 = FamRZ 2003,392. Voraussetzung einer Genehmigung ist stets, dass das minderjährige Kind ordnungsgemäß vertreten den Abschluss des Rechtsgeschäfts (noch) begehrt, OLG Brandenburg DRsp 2020/14097 = NJW 2021,477. b. Nur bei Minderjährigkeit: (a) Gesetzeslage: "Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts" (§ 1800 II 2 BGB >Text). (b) Bedeutung: Nach Eintritt der Volljährigkeit entfällt das Bedürfnis für eine Gerichtsentscheidung. Nunmehr wäre es Sache des Mündels, [...]
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