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(>FG-Sache?) (>Verfahrensbeistand) (>§ 12 FamFG im Kontext) 1. Kommt ein Terminsbeistand in Betracht? a. Gesetzeslage: "Im Termin können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen" (§ 12 S.1 FamFG). b. Bedeutung: Ein Vertreter (§ 10 FamFG >dazu) tritt an Stelle des Beteiligten auf, der Beistand hingegen neben ihm, ggf. auch neben seinem Anwalt, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 12 FamFG R.2. c. In Ehe- und Streitverfahren: Dort gilt die analoge Regelung in § 90 ZPO (Text). 2. Wer könnte Beistand sein? a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtiger zur Vertretung befugt ist" (§ 12 S.2 FamFG). (b) Bedeutung: Wer in Verfahren ohne Anwaltszwang zur Vertretung für das ganze Verfahren befugt wäre (dazu), ist als Beistand nur für den Termin erst recht befugt. b. Richter? (a) Gesetzeslage: "§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 5 gilt [...]
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