Verfahrensbeistand:
Abgrenzungen:
Für die Fälle des früheren § 50 FGG wurde der besser passende Begriff "Verfahrensbeistand" gewählt, womit aber keine Beistandschaft i.S.v. §§ 1712 ff BGB (dazu) gemeint ist, BT-Drs.16/6308 S.238. Die Umbenennung wurde auch deshalb erforderlich, weil der "Prozesspfleger" (§ 57 ZPO >Text) durch die geänderte Terminologie in Familiensachen (dazu) zum "Verfahrenspfleger" geworden ist.
Wo früher ein Ergänzungspfleger erforderlich war (dazu), gilt dies weiterhin.
Bloßer Terminsbeistand: >Dazu
Verfahrensbeistand in Unterbringungssachen (§ 317 FamFG): >Dazu
Verfahrensbeistand in anderen Kindschaftssachen (§ 158 FamFG >Text):
-Ist ein Verfahrensbeistand erforderlich? >Dazu
-Wenn einer zu bestellen ist:
-Rechtsstellung des Verfahrensbeistands im Verfahren (>Ende des Amts)
-Aufgaben des Verfahrensbeistands
-Auswirkung auf die gesetzliche Vertretung?
-Verfahrensfragen: >Dazu (>Rechtsmittel)
Verfahrensbeistand in Abstammungssachen: >Dazu
Verfahrensbeistand in Adoptionssachen: >Dazu