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Gilt ab 1.1.2023 1. Regelungen bei allen bisherigen Vormünder: a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen" (§ 1805 I 1 BGB >Text). (b) Bedeutung: Dies betrifft den Fall, dass der Vormund nach § 1804 I (dazu) oder § 1804 II (dazu) oder § 1804 III (dazu) entlassen wurde oder aber verstorben ist (dazu). Hier hat das Familiengericht unverzüglich tätig zu werden, vielfach zunächst mit der Ermittlung eines geeigneten neuen (ggf. vorläufigen) Vormunds, BT-Drs.19/24445 S.223. b. Einzelheiten: (a) Gesetzeslage: "Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend" (§ 1805 I 2 BGB >Text). (b) Was gilt daher entsprechend? (ba) § 1778 BGB (Text): Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht: >Dazu. (bb) § 1779 BGB (Text): Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds: >Dazu. (bc) § 1780 BGB (Text): Berücksichtigung der beruflichen Belastung [...]
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