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(Im Kontext: >§ 1775 / >§ 1792 BGB) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Grundsatz: Nur 1 Vormund: a. Gesetzeslage: "Im Übrigen soll das Familiengericht, .. , für alle Mündel nur einen Vormund bestellen" (§ 1775 S.2 BGB). b. Bedeutung: Für alle Kinder in einer Familie - auch halbbürtige - soll grds. insgesamt nur ein und derselbe Vormund bestimmt werden (Grundsatz der "einfachen Vormundschaft"), Palandt[75.] 1775 R.1. 2. Doch mehrere Vormünder? (Bei Zulässigkeit s.u.: >Mitvormund / >Gegenvormund) a. Kommt das in Betracht? (a) Bei Eheleuten: (aa) Gesetzeslage: "Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen" (§ 1775 S.1 BGB). (ab) Bedeutung: Dass Eheleute gemeinsam zu Vormündern bestellt werden, ist ohne besondere Gründe (arg. Satz 2, s.u.) zulässig, aber keineswegs zwingend. Die Vorschrift ist für Lebenspartner/innen entsprechend anzuwenden, AG München FamRZ 2016,2017. (b) Wenn [...]
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