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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundsätze: a. Regel: (a) Gesetzeslage: "Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich" (§ 1794 I 1 BGB >Text). (b) Bedeutung: In Abänderung der bis 2022 geltenden Beweislastverteilung ist der Vormund grds. haftbar, ohne dass ihm dazu ein Verschulden nachgewiesen werden muss, BT-Drs.19/24445 S.207. Ihm muss allerdings eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Diese kann auch in der Verletzung seiner Kooperationspflicht aus § 1792 II BGB (Text) bestehen, BT-Drs.19/24445 S.207. Wenn Angelegenheiten der Sorge auf einen Pfleger (dazu) oder eine Pflegeperson (dazu) übertragen wurden, haftet der Vormund nur im Rahmen seiner Mitverantwortung, BT-Drs.19/24445 S.208. b. Ausnahme? (a) Gesetzeslage: "Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat" (§ 1794 I 2 BGB >Text). (b) Bedeutung: Der Vormund haftet nur dann nicht, wenn er fehlendes [...]
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