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(>Allgemeine Grundsätze / >Ausnahmefälle / >Vorgehensfragen bei Kindesanhörung) (>Bei Unterbringung) (>§ 159 FamFG im Kontext) Neu strukturierte Fassung ab 1.7.2021 [davor: >s.u.] 1. Neuerung: Die gesetzliche Differenzierung je nach Alter des Kindes wurde aufgegeben, die Pflicht zur Anhörung wurde erweitert und und als weitere wichtige Funktion der Anhörung herausgearbeitet, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kind verschafft, BT-Drs.19/23707 S.56, OLG Saarbrücken DRsp 2022/4316. 2. Grundsatz: Pflicht zur erweiterten persönlichen Anhörung: a. Gesetzeslage: "Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen" (§ 159 I FamFG >Text). b. Bedeutung: Das Gericht hat in allen Kindschaftssachen altersunabhängig grundsätzlich die Pflicht, das Kind persönlich (dazu) anzuhören und sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind zu verschaffen, BT-Drs.19/23707 [...]
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