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Gilt ab 1.1.2023 [>Bis dahin] 1. Grundlage: Ob der Vormund im Rahmen seiner Vermögenssorge gerichtliche Genehmigungen einholen muss, bestimmt sich nach § 1799 BGB (Text). Diese Norm verweist auf Bestimmungen betreffend den Betreuer (§§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7), die entsprechend anzuwenden sind und daher für den Vormund passend gemacht werden müssen (dazu). 2. Fehlende Genehmigung bei Verträgen: a. Gesetzeslage: "Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab" (§ 1856 I 1 BGB >Text). b. Bedeutung:: Der Vertrag ist zunächst einmal schwebend unwirksam, BGHZ 15,97. Er bindet also den Mündel nicht. Um doch noch die Wirksamkeit herbeizuführen, kommt ein Antrag des Vormunds auf nachträgliche Genehmigung an das Familiengericht in Betracht: >Dazu. Ein solcher Antrag liegt im Ermessen des Vormunds. 3. Fehlende [...]
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