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(>Verwaltung von Wertpapieren) (>§ 1806 ff im Kontext) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 2. Gesetzliche Art der Anlegung / 3. Andere Anlegung 1. Muss Geld angelegt werden? a. Gesetzeslage: "Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist" (§ 1806 BGB). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: (aa) "Geld": § 1806 BGB erfasst in- und ausländisches Bargeld, ferner Guthaben auf einem Girokonto, auch Versicherungsleistungen und Renten, Palandt[75.] 1806 R.3. (ab) Adressat: § 1806 BGB gilt für alle Vormünder, soweit ihnen die Vermögenssorge zusteht (§ 1793 BGB >dazu), ferner für Pfleger mit entsprechendem Aufgabenkreis (§ 1915 BGB >dazu). Für sorgeberechtigte Eltern gilt stattdessen der ähnliche, aber weiter gefasste § 1642 BGB (dazu). (ac) Anlageform: Die Anlage muss verzinslich erfolgen. Der Zinssatz von Sparkonten mit gesetzlicher [...]
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