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(>Vormund-Verfahren-Menü / >Entscheidung) Gilt nur bis 31.12.2022 [Ab 1.1.2023: >Dazu] 1. Antrag: Voraussetzung einer Genehmigung ist ein entsprechender Antrag des Vormunds, der aber formfrei ist, Palandt[75.] 1828 R.17. Im Übrigen gelten übliche FG-Regeln (dazu). Der Vormund hat die Wahl, eine gesetzlich vorgesehene Genehmigung (dazu) zu beantragen oder das Geschäft zu unterlassen, Palandt[75.] 1828 R.1. Grds. ist die Genehmigung vor der Vornahme des Geschäfts zu beantragen, aber auch ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung wäre zulässig (§ 1829 BGB >dazu). Wenn die Genehmigung durch den Gegenvormund ausreichen würde (dazu) und diese eingeholt werden könnte, ist ein Antrag an das Gericht grds. unzulässig. 2. Anhörungspflichten: Die Voraussetzungen der beantragten Genehmigung (dazu) sind von Amts wegen zu klären (§ 26 FamFG >dazu). Zu beachten ist dabei insbesondere § 1826 BGB (dazu) und § 1847 BGB (dazu). Persönliche Anhörungen (dazu) sind nicht [...]
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